Austausch zur Geschäftsordnung
Letzte Aktualisierung
von
Melanie Jaeger-Erben
Liebe Sektionsmitglieder!
Wie schon länger angekündigt, haben wir im Vorstand einen Entwurf für die Geschäftsordnung verfasst. Da der Entwurf zwei Punkte enthält, über die abgestimmt werden muss, möchten wir diesen vorab mit euch teilen und im Forum diskutieren.
Die Ausarbeitung der Geschäftsordnung durch den Vorstand orientiert sich an Geschäftsordnungen anderer DGS-Sektionen.
Der §3 liegt in den Punkten (1) und (12) zur Abstimmung in zwei Optionen vor: Option I bedeutet ein kleinerer Vorstand, erweitert um einen Beirat (entspricht etwa der aktuellen Praxis unserer Sektion), Option II setzt auf einen größeren Vorstand und verzichtet dafür auf einen Beirat (entspricht der üblichen Praxis in vielen anderen Sektionen). Diskutiert werden können auch alle anderen Punkte.
Das Inkrafttreten setzt eine formale Prüfung und Zustimmung der DGS voraus
**Geschäftsordnung der Sektion *Umwelt- und Nachhaltigkeitssoziologie* der Deutschen Gesellschaft für Soziologie**
**§ 1 Ziel der Sektion**
Ziel der Sektion Umwelt- und Nachhaltigkeitssoziologie der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) ist die aktive Förderung des wissenschaftlichen Austausches und der Diskussion über soziologische Aspekte von Umweltfragen, Natur-Gesellschaft-Verhältnissen, nachhaltiger Gesellschaftsentwicklung und sozial-ökologischen Transformationen als Beitrag zur Weiterentwicklung diesbezüglicher Theorien und Methoden im Rahmen von Forschung und Lehre gemäß der Zielsetzungen der Deutschen Gesellschaft für Soziologie.
**§ 2 Organe der Sektion**
Organe der Sektion sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
**§ 3 Vorstand**
\[I\] (1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen, die für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden. Die direkte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zweimalig möglich.
\[II\] (1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen, die für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden. Die direkte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zweimalig möglich.
(2) Der Vorstand wird in der Regel durch die Mitgliederversammlung gewählt. Daneben kann die Wahl des Vorstands durch die Mitglieder auch per Briefwahl oder anonymisierter elektronischer Wahlverfahren erfolgen. Die Entscheidung über das Wahlverfahren trifft der Vorstand.
(3) Wahlvorschläge erfolgen durch den Vorstand und die Mitglieder. In den Vorstand können nur Mitglieder der Sektion gewählt werden, die zugleich auch Mitglieder der DGS sind.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sektion und bestimmt die inhaltlichen Schwerpunkte und organisatorischen Aktivitäten der Sektion.
(5) Der Vorstand legt die Höhe der Sektionsgebühr fest und entscheidet über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied (gemäß § 5).
(6) Der Vorstand nimmt eine Verteilung der Zuständigkeiten für die Funktionen Sprecher:in der Sektion, Stellvertretende:r Sprecher:in und Kassenwart:in sowie für weitere Zuständigkeitsbereiche nach Bedarf vor.
(7) Der/die Sprecher:in vertritt die Sektion innerhalb der DGS (z. B. gegenüber Vorstand und Konzil) sowie nach außen.
(8) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes unterstützen den/die Sprecher:in bei der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit.
(9) Der Vorstand organisiert Sektionsveranstaltungen und lädt die Sektionsmitglieder dazu ein. Mit Einverständnis des Vorstandes können Sektionsveranstaltungen von Sektionsmitgliedern organisiert werden. Jährlich sollen zwei Sektionsveranstaltungen (Frühjahr und Herbst) durchgeführt werden. Über den Stand geplanter Aktivitäten erstellt der Vorstand einen Bericht zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung.
(10) Der Vorstand erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und über die Verwendung der Sektionsmittel zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung.
(11) Der Vorstand organisiert mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung und lädt dazu ein.
\[I\] (12) Der gewählte Vorstand kann für den Zeitraum der Wahlperiode einen Beirat berufen. Der Beirat hat eine beratende Funktion für den Vorstand. In den Beirat können bis zu zehn Mitglieder berufen werden, die Mitglied der Sektion sein müssen (s. § 5).
**§ 4 Mitgliederversammlung**
(1) Die Mitgliederversammlung der Sektion setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern (s. § 5) zusammen und kommt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung sollte in der Regel im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Sektion stattfinden.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Sprecher:in unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein.
(3) Die Mitgliederversammlung berät den Vorstand bei der Bestimmung der inhaltlichen Ausrichtung und praktischen Durchführung der Sektionstätigkeit.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei zur Abstimmung vorgelegten Tagesordnungspunkten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen davon sind Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung (s. § 7,1).
(5) Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern befasst sich die Mitgliederversammlung mit Beschlüssen des Vorstands und kann nach einer Aussprache den Vorstand mit einfacher Mehrheit zur Rücknahme oder Änderung des betreffenden Beschlusses auffordern.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet nach dem Ende der Wahlperiode über die Entlastung des Vorstands.
(7) Anonymisierte elektronische Abstimmungen unter Mitgliedern unterliegen den Regeln von Mitgliederversammlungen nach §4, Absätze (2), (4), (5).
**§ 5 Mitgliedschaft**
(1) Die Mitgliedschaft in der Sektion Umwelt- und Nachhaltigkeitssoziologie in der DGS steht grundsätzlich allen Interessierten offen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag an ein Vorstandsmitglied der Sektion auf Aufnahme
(2) Mit dem Aufnahmeantrag erklären Antragstellende ihre Zustimmung zu den Sektionszielen und zur Verpflichtung der Entrichtung der Sektionsgebühr als Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(3) Die Entscheidung über die Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft trifft der Vorstand.
(4) Die Sektionsgebühr ist zum ersten Mal nach Aufnahme in die Sektion und für die dann folgenden Kalenderjahre jeweils bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten. Die Mitgliedschaft wird mit dem Eingang der Sektionsgebühr auf das vom Vorstand angegebene Konto wirksam.
(5) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied dem Vorstand seinen Austritt erklärt.
(6) Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands aufgehoben werden, wenn das Mitglied die Ziele der Sektion grob verletzt; oder wenn die Sektionsgebühr für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurde.
**§ 6 Sitz der Sektion**
Die Sektion hat ihren Sitz am Arbeitsort der Sprecherin bzw. des Sprechers.
**§ 7 Änderungen der Geschäftsordnung**
(1) Eine Geschäftsordnungsänderung kann nur erfolgen, wenn ein dies bezüglicher Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Sektion als eigenständiger Tagesordnungspunkt termingerecht (s. § 7,2) eingebracht wurde und dieser dann in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder befürwortet wird. Auf Antrag von 1/4 der anwesenden Mitglieder wird die Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung nicht in der Mitgliederversammlung durchgeführt, sondern per Briefabstimmung oder anonymisierte elektronische Abstimmungsverfahren herbeigeführt. In diesem Fall ist der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung angenommen, wenn 2/3 der an der Briefabstimmung oder anonymisierten elektronischen Abstimmung teilnehmenden Mitglieder den Antrag befürworten.
(2) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss bei der/dem Sprecher:in mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein, damit dieser als Tagungsordnungspunkt aufgenommen werden kann.
(3) Eine beschlossene Änderung der Geschäftsordnung wird zum Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.
**§ 8 Inkrafttreten der Geschäftsordnung**
Die Geschäftsordnung tritt nach vierwöchiger Online-Diskussion und Abstimmung auf Socio-Hub sowie formaler Prüfung durch die DGS in Kraft.
Gregor Kungl ·
Tanja Bogusz ·